Neue Statuten des Gewerbeverein Gwärb-Cholfirst per GV 2020
1.Name und Zweck
Art. 1 – Name und SitzUnter dem Namen „gwärb cholfirst“ besteht in 8447 Dachsen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.Art. 2 – ZugehörigkeitDer Gewerbeverein „gwärb cholfirst“ bleibt Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.Art. 3 – ZweckDer Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbevereins gefördert werden.
2.Mitgliedschaft
Art. 4 – Arten der MitgliedschaftDer Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistungungsgewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in den politischen Gemeinde Dachsen, Uhwiesen, Flurlingen, Feuerthalen und Langwiesen haben oder besondere Interessen innerhalb dieser Gemeinden vertreten.Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.Als Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder oder Gönner des Gewerbevereins aufgenommen werden.Art. 5 – AufnahmeDie Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dieser hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.Art. 6 – Rechte und PflichtenDie Mitglieder genießen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.Art. 7 – Erlöschen der MitgliedschaftDer Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung.Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.Organisation und Verwaltung
Art. 8 – VereinsorganeDie Organe des Vereins sind:1. Die Generalversammlung2. Der Vorstand3. Die Rechnungsrevisoren
3.1. Generalversammlung
Art. 9 – ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester statt.Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
Art. 10 – ausserordentliche Generalversammlung
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden.Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall hat diese innert 30 Tagen statt zu finden.
Art. 11 – Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:1. Wahl der Stimmenzähler2. Abnahme des Jahresberichtes3. Abnahme der Jahresrechnung4. Entlastung des Vorstandes durch die GV (Decharge)5. Genehmigung des Jahresprogramms6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten8. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes9. Ernennung von Ehrenmitgliedern10. Ausschluss von Ehrenmitgliedern11. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder12. Änderung der Statuten13. Auflösung des Vereins
Art. 12 – Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 21 und 22 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 13 – Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
3.2. Der Vorstand
Art. 14 – Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern der Gemeinden Dachsen, Uhwiesen, Flurlingen, Feuerthalen und Langwiesen zusammen. Er besteht aus dem Präsidenten sowie vier bis acht Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.
Art. 15 – Sitzungen
Der Präsident oder der Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Art. 16 – Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen2. Vorbereitung der Versammlungen3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung4. Durchführung des Jahresprogramms5. Verwaltung des Vereinsvermögens6. Bestellung von Kommissionen7. Aufnahme von neuen Mitgliedern Die Vorstandsmitglieder führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
3.3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 17 – Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann für 2 Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.Ein Revisor muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.
4. Finanzen
Art. 18 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:1. Mitgliederbeiträgen2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen3. Erträgen aus der Vereinstätigkeit4. Freiwilligen Zuwendungen
Art. 19 – Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:1. Kosten für die Vereinsverwaltung2. Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört3. Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Art. 20 – Finanzverwaltung
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind womöglich getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird zusammen mit dem Budget genehmigt.
Art. 21 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen
5. Schlussbestimmungen
Art. 22 – Statutenänderung
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 23 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein aus Dachsen oder Uhwiesen wieder zufallen soll.Die Aufteilung oder Zuteilung soll anlässlich der Auflösung des Gewerbevereins „gwärb cholfirst“ bestimmt werden.
Art. 24 – Inkraftsetzung
Diese abgeänderten neuen Statuten wurden mit der Einladung zur Generalversammlung vom 24.04.2020 an alle Mitglieder versandt. Über Aufnahme / Änderungen / Ablehnung entscheidet die Generalversammlung. Bei Annahme treten die neuen Statuten rückwirkend auf den 01.01.2020 in Kraft.
Uhwiesen/Dachsen, den 24.04.2020 Im Namen des Gewerbevereins „gwärb cholfirst“
Der Präsident Der Aktuar